Reisemängel sind dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen. Die Meldung bei der Hotelrezeption ist dafür nicht ausreichend. Darüber hinaus müssen Reisende das Angebot des Umzuges in ein anderes geeignetes Hotel annehmen, sofern dies zumutbar ist (Amtsgericht München, Urteil vom 12.03.2013, 264 C 25862/11).