Der Verlust von Reisegepäck muss schriftlich erklärt werden. Wer sich nicht daran hält, verliert seinen Anspruch auf Schadenersatz (OLG Frankfurt am Main, 6 U 66/12).


Die Anzeigepflicht gilt nicht nur für komplette Gepäckstücke, sondern auch für alles, was sich im Koffer befindet und möglicherweise abhanden kommt oder beschädigt wird. Außerdem schreibt das Montrealer Übereinkommen Fristen vor, die einzuhalten sind. Werden sie ignoriert, gehen die Ansprüche ebenfalls verloren

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin Schadensersatz für Schmuck verlangt, der aus ihrem Reisegepäck verschwunden war. Darauf habe sie keinen Anspruch, argumentierte das Oberlandesgericht. Einmal habe sie den Verlust zunächst nur mündlich angezeigt. Dabei habe sie mit einem Anruf beim Flughafen nicht einmal mit der Fluggesellschaft direkt telefoniert. Schriftlich habe sie sich erst sechs Monate nach dem Flug gemeldet. Das Montrealer Abkommen sieht aber in Paragraph 31 vor, dass ein Schaden sofort nach Entdeckung gemeldet werden muss, spätestens aber sieben Tage nachdem das Reisegepäck angenommen wurde. Hinzu komme, dass ein Schadensersatzanspruch ohnehin verfällt, wenn der Reisende eine erhebliche Mitschuld trägt. Das ist der Fall, wenn wertvolle Gegenstände im Reise- statt im Handgepäck verstaut werden. Gerade bei Schmuck, der nicht viel wiegt und nicht viel Platz beansprucht, erscheine es als zumutbar, ihn im Handgepäck mit an Bord zu nehmen (OLG Frankfurt am Main, 6 U 66/12).