Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, III-5 RBs 11/13).


Ein Autofahrer hatte während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40,- € kostenpflichtig verurteilt. Dessen Einwand, das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe blieb auch in der Rechtsmittelinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm ungehört. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe (OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, III-5 RBs 11/13).