Eine Bürgschaft für Mietzahlungen, mit der eine dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abgewendet werden soll, ist nicht auf drei Monatsmieten begrenzt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10.04.2013, VIII ZR 379/12).


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 551 Abs. 1 und 4 BGB, welche die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt, keine Anwendung auf eine Sicherheit findet, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Wäre es in einem solchen Fall verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und würde sich daher zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs veranlasst sehen. Damit würde die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen und sich zum Nachteil des Mieters auswirken.
Im Ausgangsfall wurde ein Mieter zu Räumung und Zahlung von rückständiger Miete verurteilt. Der Vermieter verlangte die Summe darauf vom Bruder des Mieters, der für die Mietzahlungen gebürgt hatte. Dieser vertrat die Ansicht, nur für maximal drei Monatsmieten bürgen zu müssen. Schon die Vorinstanzen sahen dies nicht so. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen (BGH, Urteil vom 10.04.2013, VIII ZR 379/12).