Fluggesellschaften haften gegenüber Ihren Kunden nicht nach der Fluggastrechtsverordnung für Verspätungen oder ausgefallene Flüge, wenn diese durch einen Streik oder einen Radarausfall verursacht sind. Derartige Fälle sind als außergewöhnliche Umstände zu bewerten, die sich der Kontrolle der Fluggesellschaften entziehen (Bundesgerichtshof, Urteile vom 12.06.2014, X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

In einem der beiden Fälle hatten Reisende geklagt, deren Flug von Frankfurt nach Menorca verspätet startete und nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr am Zielort endete. Zudem kam auch der eine Woche später erfolgte Rückflug nach Frankfurt mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an. Ursache für die Verspätung auf dem Hinflug war ein Generalstreik in Griechenland. Die Verspätung auf dem Rückflug war dagegen auf einen Radarausfall im griechischen Luftraum zurückzuführen, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs auf Menorca verzögert hatte.

Im zweiten Fall hatten Reisende einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca gebucht. Der Abflug verzögerte sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland. Aufgrund des Streiks kam es  zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums, der dazu führte, dass das aus Griechenland kommende Flugzeug drei Stunden Verspätung hatte.

Die Kläger waren mit der Durchsetzung ihrer Ausgleichsansprüche in erster und zweiter Instanz gescheitert. Die Erstgerichte haben die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte gingen bereits davon aus, dass die Verspätung der Flüge auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Fluggastrechteverordnung beruhen würden.


Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidungen der Instanzgerichte. Die Richter waren der Auffassung, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu werten seien. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung bestehen unter diesen Umständen nicht. Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit einer Fluggesellschaft ein und können von dieser nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans der beklagten Fluggesellschaft beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung (Bundesgerichtshof, Urteile vom 12.06.2014, X ZR 104/13 und X ZR 121/13).