Das Jobcenter Münster muss einem Hartz IV-Empfänger vorläufig ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden in Höhe von rund 3.000 Euro bewilligen (LSG-Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013, L 2 AS 313/13 B ER).
Zwar hatte das Jobcenter dem klagenden Leistungsbezieher schon Abschläge für die Gasheizung gezahlt, dieser hatte die Zahlungen aber nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet und war auch mit den Abschlägen für Strom in Rückstand geraten. Dadurch hatten sich erhebliche Schulden bei den Stadtwerken für den Energieverbrauch angehäuft. Obwohl der Betroffene damit eigene Pflichten verletzt hat, verpflichtete das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter zur Übernahme dieser Schulden.
Der Senat sah keine andere Möglichkeit, die Wohnung des Arbeitssuchenden wieder mit Energie zu versorgen. Ein Anbieterwechsel kam wegen hoher Schulden nicht in Betracht; Prepaid-Zähler waren nicht verfügbar. Auch um eine vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken hatte sich der Betroffene vergeblich bemüht; die Beschaffung eines Privatdarlehens scheiterte (LSG-Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013, L 2 AS 313/13 B ER).