Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, da dies von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt ist. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses muss es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, 24 C 1355/13).


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Vermieterin einem stark rauchenden Mieter insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrollläden ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin und bestätigte die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei nach Auffassung des Gerichts insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des beklagten Mieters vorrangig (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, 24 C 1355/13).