Gesetzlich Versicherte können sich Hörgeräte unter bestimmten Voraussetzungen auch oberhalb des Festbetrages zulasten der Krankenkassen verschaffen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.07.2013, L 10 R 579/10).


Geklagt hatte ein Montagearbeiter, der Mehrkosten in Höhe von 2.800,00 EUR für seine neuen Hörgeräte erstattet haben wollte. Da die Geräte ihm ein um 20 Prozent besseres Hören als das gängige Festpreismodell ermöglichten, entschied das Landessozialgericht, dass die Kasse die Anschaffung übernehmen muss. Nach dem zwischen den Krankenkassen und der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag über die Hörgeräteversorgung seien Akustiker verpflichtet, Versicherte aller Schwerhörigkeitsgrade ohne Mehrkosten für den Träger der Krankenversicherung mit solchen Hörgeräten zu versorgen, die den Hörverlust angemessen ausgleichen. Die Krankenkasse des Klägers hätte danach die Möglichkeit gehabt, auf eine im Rahmen des Festbetrages erfolgende Versorgung des Klägers durch den Hörgeräteakustiker hinzuwirken. Jedenfalls hätte sie den Kläger auf etwa drohende Probleme bei der Versorgung hinweisen müssen. Dieses hatte die Kasse jedoch versäumt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.07.2013, L 10 R 579/10).