Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens drei Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 Meter beträgt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.07.2013, 1 RBs 78/13).


Der betroffene Autofahrer war zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt worden, weil er auf der Autobahn bei Tempo 131 über eine Strecke von 123 Metern lediglich einen Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt.


Dem Gericht zufolge kann ein Verstoß gegen die Abstandsregelung mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn der Verstoß „nicht nur ganz vorübergehend“ ist. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führen, wie etwa das plötzliche Abbremsen oder ein Spurwechsel eines vorausfahrenden Wagens, sind demzufolge keine schuldhafte Pflichtverletzung. Das Gericht ist der Ansicht ist der Ansicht, dass bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als drei Sekunden kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vorliegen würde, sofern von ihm nicht zu vertretende, den Abstand verkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von drei Sekunden handeln würde, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.


Für schnell fahrende Fahrzeuge wurde die 140-Meter-Regelung festgelegt. Denn wer 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 Kilometern pro Stunde deutlich (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.07.2013, 1 RBs 78/13).