Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden haben Flugreisende den Vorgaben der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) folgend einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro. Der Bundesgerichtshof hat jetzt jedoch entschieden, dass dieses nicht gilt, wenn ein Vogelschlag die Verspätung verursacht hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, X ZR 160/12).


Der Betroffene buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt/Mainn über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18.01.2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, welches am Abend des 19.012010 in Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt/Main.


Der Betroffene war in den Vorinstanzen gescheitert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte er die Ausgleichsansprüche weiter.


Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Ein Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers. Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten musste (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, X ZR 160/12).