Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch selbige geschützten Bereich – so etwas ein Tankstellengelände – abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Ampelanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Ampelanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, 1 RBs 98/13).


In dem hier zu entscheidenden Fall wurde einem Autofahrer ein Rotlichtverstoß vorgeworfen. Der Betroffene wollte an einer Kreuzung nach links abbiegen. Da die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dieses an der Ausfahrt zu der Straße, in die er ohnehin nach links einbiegen wollte.

Dem 1. Senat für Bußgeldsachen folgend, kann das Umfahren einer Lichtzeichenanlage prinzipiell einen Rotlichtverstoß darstellen. Allerdings würde das Rotlicht nicht verbieten, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren. Von diesem Bereich aus sei es dann auch zulässig, auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einzufahren. Selbst wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe.

Nicht erlaubt ist es nach Ansicht des Gerichts allerdings, vor einer roten Ampel die Fahrbahn zu verlassen und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur zu umfahren. Ebenfalls sei es verboten, auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einzufahren und dann nach der Haltelinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen zu wechseln (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, 1 RBs 98/13).