Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf ärztliche Behandlungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2013, L 5 AS 472/11).


Das Gericht ist der Auffassung, dass kein Anspruch auf über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistungen bestünde. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht erkennbar. Die begehrten Mehrkosten seien auch zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2013, L 5 AS 472/11).