Wenn Mieter seine Wohnung unberechtigt weitervermietet und dies auch noch auf Anfrage des Vermieters gegenüber diesem leugnet, kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Dem Amtsgericht München folgend, sei das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter sei in diesem Fall zerstört (Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2013, C 29146/12).

Im konkreten Fall hatte die Vermieterin erst durch die Kriminalpolizei erfahren, dass ihr Mieter die Wohnung untervermietete. Bei einer polizeilichen Befragung hatte der Untermieter angegeben, dass ihm der eigentliche Mieter untersagt hatte, sich mit der untergemieteten Wohnung ordnungsgemäß anzumelden. Als die Vermieterin den Hauptmieter aufforderte, die Untervermietung zu unterlassen, bestritt dieser die Weitervermietung. Die Vermieterin kündigte in der Folge das Mietverhältnis fristlos und klagte auf Räumung.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht erließ ein Räumungsurteil. Nach Anhörung mehrerer Zeugen stand für das Gericht fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet habe. Weil dieser die Untervermietung leugnete, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2013, C 29146/12).