Wer zum Inlineskaten die Gegenfahrbahn in einer schlecht einsehbaren Kurve benutzt und mit einem Auto zusammenstößt, trägt eine 75%ige Schuld am Unfall. Auf Seiten Autofahrers ist lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Inlineskaters erhöht wurde (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2013, 9 U 1/13).
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Inlineskater, der in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fuhr und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte, 75 Prozent des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen hat, weil er den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang verschuldet hat. Auf Seiten des Autofahrers ist lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Inlineskaters erhöht wurde. Nicht festzustellen war, dass der Autofahrer mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren war und wegen des entgegenkommenden Skaters zu spät oder falsch reagiert hat.
Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass der Skater ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls getragen hätte. Als Inlineskater hätten für ihn die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe er sich nicht gehalten, weil er mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für ihn schlecht einsehbaren Linkskurve habe er zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um seine Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe er nicht genügt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2013, 9 U 1/13).