Reisemängel sind dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen. Die Meldung bei der Hotelrezeption ist dafür nicht ausreichend. Darüber hinaus müssen Reisende das Angebot des Umzuges in ein anderes geeignetes Hotel annehmen, sofern dies zumutbar ist (Amtsgericht München, Urteil vom 12.03.2013, 264 C 25862/11).

Ein Paar hatte eine 14-tägige Pauschalreise nach Griechenland gebucht. Am Urlaubsort fanden die Betroffenen nach ihrer Ankunft im Hotel zahlreiche Mängel vor, zu denen unter anderm großflächiger Schimmelbefall an den Wänden des Badezimmers, schmutzige Wäsche und eine defekte Klimaanlage gehörten. Diese Mängel hatte das Paar zwar an der Rezeption des Hotels angezeigt, nicht aber – dieses war in den Reisebedingungen ausdrücklich vereinbart – dem Reiseunternehmen oder einem seiner Vertreter. Bei diesem beschwerte sich das Paar erst zehn Tage nach der Ankunft. Ein Angebot des Reiseleiters, die restliche Zeit der Reise in einem anderen Hotel zu verbringen, lehnte das Paar mit der Begründung ab, dass so ein Umzug kurz vor Abreise nicht mehr zuzumuten sei. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub forderte das Paar vom Reiseveranstalter einen großen Teil des Reisepreises zurück und verlangte zusätzlich Schadensersatz wegen „vertaner Urlaubszeit“.

Das Amtsgericht München wies eine entsprechende Klage des Paares als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts bestanden für die ersten zehn Tage allein schon deswegen keine Ansprüche, weil die Mängel lediglich an der Hotelrezeption angezeigt wurden, ohne den Reiseveranstalter zu informieren. Erforderlich wäre jedoch eine direkte Information des Veranstalters, denn nur so hätte dieser eine Chance gehabt, adäquat auf die Beschwerde zu reagieren. Aber auch für die letzten vier Tage standen den Klägern weder Minderungs- noch Schadenersatzansprüche zu. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Umzug in ein anderes Hotel trotz der kurzen verbleibenden Urlaubsdauer durchaus zumutbar gewesen wäre. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Amtsgericht München, Urteil vom 12.03.2013, 264 C 25862/11).