Verpassen Fluggäste einen Anschlussflug und erreichen sie daher ihren Zielort mit mehr als drei Stunden Verspätung, haben sie Anspruch auf Entschädigung nach den Vorgaben der europäischen Fluggastrechteverordnung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2013, X ZR 123/10).

Der Bundesgerichtshof bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Danach kommt es für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nur auf die letztendliche Verspätung am Zielort an und nicht auf die eines der Teilflüge.

Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits beanspruchten jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Sie buchten bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia einen Flug von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Da sich der Abflug in Miami um ungefähr achtzig Minuten Stunden verspätete, verpassten sie ihren Anschlussflug in Madrid und kamen mit insgesamt siebeneinhalb Stunden Verspätung in Düsseldorf an. Der BGH hat die Klageforderungen für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten – und wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) fallenden – Fluges ein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 dieser Verordnung zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2013, X ZR 123/10).