Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen (Amtsgerichts München, Urteil vom 12.04.2013, 233 C 1004/13).

Die Betroffene rief im Juli 2012 in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München für Anfang September 2012. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag stellte die Betroffene in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1070 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt.
Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Daraufhin erhob die Reisende Klage vor dem Amtsgericht München. Die Klage wurde aber abgewiesen.

Das Gericht war der Auffassung, dass es dahingestellt bleiben könne, welchen Inhalt das Telefonat hatte. Die Klägerin habe auf jeden Fall vor Ort eine Buchung unterzeichnet, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungsauftrages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin dar. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei daher ausgeschlossen (Amtsgerichts München, Urteil vom 12.04.2013, 233 C 1004/13).