Ein Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, VII ZR 416/12).


Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte. Unmittelbar vor der Übernahme des Mietobjektes war selbiges durch die Vermieterin – die hiesige Klägerin – frisch in weißer Farbe renoviert worden. Die Mieter strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben die Wohnung in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von circa 3.600,00 EUR Euro auf. Die Vermieterin verlangte nach teilweiser Verrechnung dieser Kosten mit der von den Mietern geleisteten Kaution Zahlung des Restbetrages von ungefähr 1.800,00 EUR.

Die Richter des Bundesgerichtshofs sind der Auffassung, dass die Mieter die der Vermieterin entstandenen Kosten zu ersetzen haben. Demgemäß müssen Mieter bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Während der Mietzeit dürfe ein Mieter zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will. Zur Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, „die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12).