Reisende, die wegen einer Verspätung des Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpassen, haben grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Dieses gilt jedoch nicht, wenn die Verspätung des Fluges darauf zurückzuführen ist, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält. In diesem Fall geht die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12).

Der Betroffene buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmeneinen Flug von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Damit waren nach Ansicht der Richter des Bundesgerichtshofes die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung zunächst zwar gegeben. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Betroffene den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hatte. Im Ergebnis kam in dieser Konstellation ein Ausgleichsanspruch aber dennoch nicht in Betracht. Die Verspätung des Fluges beruhte letztlich darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12).