Eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Berechnungsgrundlage für Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malers sein soll, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2013, VIII ZR 285/12).
Vermieter und Mieter einer Wohnung stritten nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Abgeltung von Schönheitsreparaturen. Das Mietverhältnis bestand von März 2009 bis Dezember 2010. Im vorformulierten Mietvertrag waren dem Mieter Schönheitsreparaturen übertragen. Zur Abgeltung noch nicht fälliger Renovierungsarbeiten bei Auszug des Mieters sah der Mietvertrag unter anderem vor, dass die Berechnungsgrundlage zur Abrechnung der Kosten von Schönheitsreparaturen der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts sei.Ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag für die Renovierung der Wohnung wies einem Betrag von 3.055 Euro netto aus. Die Der Vermieter verlangte vom Mieter für die Nutzungsdauer von 22 Monaten einen Teilbetrag von 1.055,32 Euro.
Amts- und Landgericht sprachen dem Vermieter nur einen Teilbetrag von 280,83 € zu. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Klausel, wonach als Berechnungsgrundlage für Renovierungskosten ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter beauftragten Malerbetriebs zugrunde gelegt wird, nicht transparent und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es ist der Auffassung, dass die streitige Klausel die Interessen des Mieters nicht angemessen berücksichtigt hätte. Sie hätte einerseits dahingehend verstanden werden können, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hatte und der Kostenvoranschlag dazu nur als unverbindliche Berechnungsgrundlage diente, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten konnte. Andererseits hätte sie auch insofern gedeutet werden können, dass dem Kostenvoranschlag bindende Wirkung zukam und damit dem Mieter die Möglichkeit genommen wurde, Einwendungen gegen dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu erheben oder auf eine Berechnung nach Maßgabe eines vom Mieter eingeholten Kostenvoranschlags zu dringen.
Bei der Beurteilung der Klausel ist die mieterfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, also die, wonach der Kostenvoranschlag für den Mieter verbindlich ist. In dieser Auslegung beschneidet der Mietvertrag den Mieter unangemessen in seinen Rechten. Denn der eingeholte Kostenvoranschlag für die Schönheitsreparaturen ist bei dieser Auslegung auch dann für die Bemessung der Abgeltungsbeträge verbindlich, wenn der von der Vermieterin ausgewählte Fachbetrieb einen unzutreffend hohen Renovierungsaufwand zugrunde gelegt oder überhöhte Preise angesetzt hat. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2013, VIII ZR 285/12).