Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr kann nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unverhältnismäßig sein. Wird 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet, so ist dies noch als verhältnismäßig und damit zulässig anzusehen (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2013, 12 LA 15 /12).
Im August 2009 wurde mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Der Fahrer des Pkw konnte nicht ermittelt werden. Aus diesem Grunde ordnete die zuständige Behörde im März 2011 das Führen eines Fahrtenbuches gegen den Halter des Fahrzeuges an. Der Fahrzeughalter hielt die Anordnung für unzulässig, da zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung mehr als 15 Monate lagen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hielt die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs in dieser Konstellation für zulässig. Es führte aus, dass es zwar richtig sei, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein könne. Zudem könne eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums unverhältnismäßig sein. Im Ergebnis verneinte das Gericht aber dennoch die die Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage weil sich der zeitliche Abstand von 15 Monaten im Rahmen dessen gehalten habe, was noch als verhältnismäßig anzusehen sei (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2013, 12 LA 15 /12).