Behinderte und pflegebedürftige Menschen haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Reduzierung der Rundfunkbeitragspflicht geltend zu machen. Eine vollständige Befreiung von den Rundfunkgebühren kommt allerdings nur dann in Frage, wenn der Betroffene seine Bedürftigkeit nachweisen kann (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013, 7 ZB 13.1817).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit berief sich die Betroffene einerseits auf ihre Behinderung und Pflegebedürftigkeit und machte zum anderen geltend, einkommensschwach zu sein. Aufgrund Behinderung und Pflegebedürftigkeit hatte die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) der Betroffenen bereits eine Reduzierung des Beitrags auf ein Drittel zugestanden. Beim Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen kann zwar neben der Ermäßigung eine Befreiung beantragt werden. ein entsprechender Antrag der Betroffenen allerdings abgelehnt, weil das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend nachgewiesen war.

Der Verwaltungsgerichtshof München hat festgestellt, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort gilt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs geht die von den Vertragsparteien des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und den Länderparlamenten getroffene Regelung auf eine Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2000 (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2000, B 9 SB 2/00 R) zurück. Hierdurch solle einerseits den eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, die das Rundfunkangebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen und ihnen ein erleichterter Zugang zu den Rundfunkangeboten ermöglicht werden. Andererseits diene die Regelung dem Ziel, diese Personengruppen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunkfinanzierung, die auch die Kosten für den Ausbau und die Bereitstellung barrierefreier Angebote abdecke, zu beteiligen.

Eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht setze allerdings den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialleistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen. Dass die Beitragspflicht in Privatwohnungen lebender Behinderter und Pflegebedürftiger lediglich ermäßigt sei, von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen dagegen nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kein Rundfunkbeitrag erhoben werde, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013, 7 ZB 13.1817).