„Voraussichtliche“ Flugzeiten sind zwar nicht immer einzuhalten. Der Reisende dürfe aber erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert würden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben werde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2013, X ZR 24/13).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Reiseveranstalter geklagt. Er beanstandete zwei in den «Ausführlichen Reisebedingungen» des Unternehmens enthaltene Klauseln, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen obliegt und die Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind.

Die Richter des Bundesgerichtshofs führten aus, dass nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung «voraussichtliche» Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten seien. Der Reisende dürfe aber erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert würden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben werde. In Bezug auf die zweite angegriffene Klausel, wonach Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind, war der BGH der Auffassung, dass diese Klausel es dem Reiseveranstalter ermögliche, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin sah der BGH ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2013, X ZR 24/13).