Ein gesetzlich krankenversicherter Blinder kann neben dem Blindenlangstock auch noch einen Anspruch auf einen Blindenführhund haben. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn der Blindenhund dem Betroffenen gegenüber dem Blindenstock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2013, L 5 KR 99/13).
Die Betroffene war durch Erkrankung erblindet. Nach dem Tod von Familienangehörigen hatte sie keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr und beantragte daher bei ihrer Krankenkasse einen Blindenführhund, um sich im Alltag besser zurecht finden zu können. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie war der Ansicht, dass der Blindenhund weniger dem Behinderungsausgleich, als dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression diene würde. Die Betroffene klagte gegen die Entscheidung der Krankenkasse.
Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz gaben der Klägerin letztlich Recht. Der Auffassung der Richter folgend, kann eine gesetzliche Krankenkasse einer blinden Person den beantragten Blindenführhund nicht allein mit der Begründung verwehren, dass der Blinde ja bereits einen Blindenstock habe und auf Kosten der Kasse in dessen Gebrauch trainiert sei. Eine versicherte Person hat jedenfalls dann einen Anspruch auf den Blindenhund, wenn dieser gegenüber dem Blindenstock einen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“ biete. Dies sei regelmäßig der Fall, da der Stock – anders als ein Hund – Hindernisse erst erkennen lasse, wenn man unmittelbar davor steht (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2013, L 5 KR 99/13).