Sofern die Möglichkeit besteht, dass ein Haushaltsangehöriger über den Internetanschluss des Anschlussinhabers illegal ein Film zum Download bereitstellte, haftet dafür nicht der Anschlussinhaber. Auch eine Störerhaftung des letzteren kommt nicht in Betracht (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2013, 210 C194/13).


Der Betroffene sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, über seinen Internetanschluss einen Pornofilm illegal zum Download bereitgestellt zu haben. Er erhielt eine Abmahnung und wurde zur Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die erhobenen Vorwürfe mit dem Hinweis, die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Zudem gab er an, dass auch Ehefrau und minderjährige Tochter den Anschluss nutzen würden. Der Produzent des Films klagte dann auf Zahlung des Schadenersatzes und der Abmahnkosten.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Es sah weder einen Anspruch auf Schadenersatz, noch einen solchen auf Erstattung der Abmahnkosten (§§ 97, 97a UrhG).

Das Gericht war der Auffassung, dass eine Haftung des Anschlussinhabers unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft nicht vorgelegen habe. Die Rechtsprechung sieht zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08). Diese Vermutung hatte der hiesige Beklagte aber durch seinen Hinweis, dass die Täterschaft eines anderen Nutzers des Anschlusses ernsthaft möglich sei, ausreichend widerlegt.

Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Beklagten wurde nicht gesehen. Dem Gericht folgend besteht eine solche Pflicht ohnehin nicht gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen. Gegenüber der minderjährigen Tochter würde eine Aufsichtspflichtverletzung zwar in Betracht kommen, der Kläger hatte jedoch – dieses ist nicht geschehen – die behauptete Rechtsverletzung durch die Tochter beweisen müssen.

Schlussendlich wurde auch eine mögliche Störerhaftung des Anschlussinhabers verneint. Dieser hatte seinen Internetanschluss durch ein individuelles Passwort ausreichend gesichert. Das Gericht führte weiter aus, das eine Störerhaftung ohnehin nicht in Betracht käme, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung von einem Haushaltsangehörigen begangen wurde. Denn wäre dies der Fall, sei es nicht fraglich, ob der Anschluss ausreichend gegen einen Zugriff von außen gesichert war (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2013, 210 C 194/13).