Ist ein Autofahrer schon mehrfach wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig aufgefallen, kann im Wiederholungsfall ein Fahrverbot angeordnet werden (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.10.2013, 3 RBs 256/13).


Der Betroffene, ein im Außendienst tätiger Autofahrer, war schon mehrfach wegen diverser Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen. Insgesamt hatte er sieben Einträge im Verkehrszentralregister, drei davon wegen verbotenen Telefonierens beim Führen eine Kraftfahrzeugs. Nachdem sich der Betroffene ein weiteres Mal am Steuer beim Telefonieren erwischen ließ, wurde gegen ihn ein Bußgeld von 80 EUR verhängt. Außerdem erfolgte die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots.

Der Betroffene wehrte sich gegen diese Entscheidung zunächst erfolglos vor dem Amtsgericht Lemgo. Auch die anschließende Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Hamm blieb erfolglos.

Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten ausdrücklich insbesondere das Fahrverbot. Zur Begründung führten sie aus, dass der Verkehrsverstoß allein mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße nicht angemessen geahndet werden konnte. Sie waren der Auffassung, dass ein Fahrverbot auch wegen beharrlicher Pflichtverletzungen erlassen werden kann, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet werden würden. Unter diesen Umständen kann im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen – so hier – eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.10.2013, 3 RBs 256/13).