Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser Angehörige den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12).
Kläger in diesem Rechtsstreit waren mehrere deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Die Kläger ließen den Beklagten abmahnen. Sie warfen ihm vor, im Juni 2006 über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Der Beklagte verpflichtete sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterlassung, weigerte sich aber, geltend gemachte Abmahnkosten in Höhe von ca. 3.500 EUR zu bezahlen. Er gab an, für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein, da sein damals zwanzigjähriger Stiefsohn die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht hätte.
Das Landgericht Köln hat der Klage zunächst stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten dann verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Richter am Oberlandesgericht Köln sahen eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln. Der Beklagte hätte dadurch, dass er seinem zwanzigjährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung stellte, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehmen konnte.
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun dahingehend entschieden, dass der Anschlussinhaber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht für das Verhalten volljähriger Angehöriger haftet. Die Richter waren der Auffassung, dass bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen sei, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12).