Das Ansehen eines bloßen Streamings einer Video-Datei stellt im Gegensatz zum Download grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar (Landgericht Köln, Beschluss vom 27.01.2014, 209 O 188/13).
Mit dieser (und weiteren Entscheidungen vom selben Tag) korrigierte sich das Landgericht Köln nun selbst. Es gab Beschwerden von mehreren Internetanschlussinhabern statt, die von der „The Archive AG“ wegen des Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren. Namen und Anschriften der Beschwerdeführer hätten nicht an das Unternehmen herausgegeben werden dürfen.
Das Landgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass in den Anträgen der Archive AG zunächst die Rede von „Downloads“ gewesen sei. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass es um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Ein bloßes Streaming stellt im Gegensatz zum Download allerdings grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar. Insbesondere liegt – so die Auffassung der Richter – keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vor, wobei diese Frage bislang aber noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Das Gericht ging davon aus, dass eine solche Handlung bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt ist (Landgericht Köln, Beschluss vom 27.01.2014, 209 O 188/13).