Der Betreiber einer Internetseite darf über Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke verweisen, die auf anderen Seiten frei zugänglich sind, ohne hierfür die Erlaubnis des Urhebers der Werke, zu denen verlinkt wurde, zu haben. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter, der einen Link anklickt, den Eindruck gewinnen sollte, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.02.2014, C 466/12).

Auf der Homepage einer schwedischen Zeitung wurden von mehreren Journalisten verfasste Artikel frei zugänglich veröffentlicht. Um ihren Kunden vielfältige Informationen anzubieten, verlinkte eine schwedische Firma verlinkte ihre Homepage unter anderem zu einigen Artikeln der Zeitung. Eine Genehmigung zum Setzen dieser Hyperlinks hatte die Firma bei den Journalisten der Zeitung zuvor nicht eingeholt.

Das schwedische Rechtsmittelgericht hatte die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.

Der Europäische Gerichtshof war der Auffassung, dass ein Link grundsätzlich eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Info-Soc-Richtlinie 2001/29/EG darstellen kann. Eine derartige Handlung ist definiert als öffentliches Zugänglichmachen eines Werkes dergestalt, als dass die Öffentlichkeit dazu Zugang hat. Der Gerichtshof stellte aber klar, dass eine Erlaubnis für eine solche Linksetzung nur eingeholt werden muss, wenn sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richtet. Ist das Werk bereits auf der verlinkten Seite für die Öffentlichkeit frei einsehbar sind, richtet diese Seite sich an das gesamte Internetpublikum. Eine Verlinkung kann sich dann nicht an ein neues Publikum wenden. In diesem Fall können Links zu dieser Seite werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn mit dem Link beschränkende Maßnahmen umgangen werden, so z. B. wenn Links auf Seiten führen, die vom Betreiber dieser Seiten nur für seine Abonnenten zugänglich sind und sich damit nur an ein bestimmtes Publikum wenden sollen.


Zugleich stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass Art. 3 Abs. 1 der Info-Soc-Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht ermöglicht, Rechtsinhabern einen über den sich aus dieser Vorschrift hinausgehenden Schutz zu gewähren. Dadurch entstünden nämlich innerhalb der Mitgliedsstaaten rechtliche Unterschiede, die mit der in Rede stehenden Richtlinie gerade verhindert werden sollen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.02.2014, C 466/12).