Das Oberlandesgericht Celle hat eine generelle Helmpflicht für Fahrradfahrer verneint und einem verletzten Radfahrer, der unverschuldet mit einer anderen Radfahrerin kollidierte, umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung zugesprochen, die er infolge eines Sturzes mit seinem Sportrad erlitten hatte. Das Gericht schloss ein Mitverschulden des Radfahrers, der keinen Fahrradhelm getragen hatte, aus (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 12.02.2014, 14 U 113/13).
Der betroffene Radfahrer und Kläger kollidierte unverschuldet auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin. Bei dem Sturz zog er sich unter anderem erhebliche Kopfverletzungen zu. Das Landgericht Verden hatte dem Kläger in erster Instanz nur einen Teil des geltend gemachten Schmerzensgeldes zugesprochen. Das Landgricht sah in dem fehlenden Fahrradhelm eine Mitschuld des Klägers und kürzte dessen Schmerzensgeldanspruch um 20 Prozent.
Das Oberlandesgericht Celle widersprach nun dieser Einschätzung. Es lehnte eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer ab. Eine solche Verpflichtung bestehe weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Maßgeblich ist nach Ansicht der Richter vielmehr, ob der Radfahrer zu schnell und besonders risikobehaftet fährt. Das Fehlen eines Helms könne einem Radfahrer nur dann vorgeworfen werden, wenn er schnell fahre und sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 12.02.2014, 14 U 113/13).