Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, müssen auch für eine neben der Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2014, L 2 P 29/12).


Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten richtet sich der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift (§ 240 SGB V in analoger Anwendung in Verbindung mit den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) grundsätzlich beitragspflichtig ist.

Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung sind zwar durch den Beschäftigten keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, weil für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt hat und eine doppelte Beitragspflicht nicht zulässig ist. In der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber allerdings keinen Pauschalbetrag, deshalb bleibt hier die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2014, L 2 P 29/12).