Betreiber von Internetsuchmaschinen sind bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihnen vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, EU-RL 95/46/EG).


Ein spanischer Staatsbüger verlangte von Google, Links zu Berichten in einer spanischen Tageszeitung zu entfernen. Er machte geltend, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine „Google” würden den Internetnutzern in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten einer Tageszeitung von Januar und März 1998 angezeigt. Auf diesen Seiten wurde unter anderem die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die der Betroffene bei der Sozialversicherung hatte. Google weigerte sich. Die spanische Datenschutzbehörde verpflichtete das Unternehmen schließlich zur Löschung, wogegen dieses wiederum klagte. Das spanische Gericht legte das Verfahren nun dem Europäischen Gerichtshof vor.


Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sind der Auffassung, dass Suchergebnisse zu löschen seien, wenn diese Persönlichkeitsrechte europäischer Bürger verletzen. Eine Löschpflicht kann sogar dann bestehen, wenn es um Informationen geht, die rechtmäßig im Internet verbreitet werden und unter dem Schutz der Kommunikationsfreiheit stehen. Die Richter führten aus, dass die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch eine Suchmaschine erheblich beeinträchtigt werden können. Diese Belastung komme zu der Verbreitung von Informationen auf den einzelnen Webseiten noch hinzu. Die Eingabe eines Namens könne zu einer Ergebnisliste führen, die „potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens“ betreffe und zu einem „mehr oder weniger detaillierten Profil der gesuchten Person“ führen könne. Die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste kann sich aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken. Daher sei ein angemessener Ausgleich zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu finden. Zwar überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen auch gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, EU-RL 95/46/EG).