Auch bei möglichen Veränderungen des männlichen Erbgutes müssen Krankenkassen keine Sterilisation bezahlen. Eine Krankenkasse kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mutter durch eine Schwangerschaft unmittelbar Gesundheitsgefahren drohen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2014, L 4 KR 184/11).
Der Betroffene musste wegen mehrerer Organtransplantationen Medikamente einnehmen. Er hatte argumentiert, dass diese Medikamente zu einer Veränderung der Erbinformationen in seinen Spermien führen könnten und dadurch ein Risiko zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind bestehen würde. Die Krankenkasse des Betroffenen hatte die Übernahme der Kosten für die Sterilisation verweigert. Eine Klage des Betroffenen vor dem Sozialgericht Stade bleib ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass ein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse lediglich dann in Frage käme, wenn eine Sterilisation krankheitsbedingt erforderlich sei. Letzteres war hier aber nicht der Fall, die gewünschte Sterilisation diente in erster Linie der persönlichen Lebensplanung des Versicherten. Das Gericht führte aus, dass der hiesige Kläger schließlich in der Lage sei, andere Verhütungsmethoden anzuwenden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme eine Sterilisation auf Kosten der Kasse nur dann in Betracht, wenn durch die Schwangerschaft unmittelbar eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne. Dafür sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2014, L 4 KR 184/11).