Muezzinrufe in der Türkei sind landestypisch und vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel ist darin nicht zu sehen (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.04.2014, 559 C 44/14).


Der Betroffene buchte für sich und seine Lebensgefährtin bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise mit All-Inclusive-Leistungen in einem Hotel in der Türkei für 2.258,00 EUR. Er bemängelte dann zunächst, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe. Außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen, beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim 3. Landeversuch unsanft aufgesetzt. Der Betroffene verlangte vom Reiseveranstalter einen Schadenersatz in Höhe von 1.161,26 EUR.

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage des Reisenden gegen den Reiseveranstalter nun abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei daher in den Rufen nicht zu sehen. Außerdem war der Reisebeschreibung zu entnehmen, dass sich das Hotel in einem Ortszentrum befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.

Der defekte Sitz stellte zudem aus der Sicht des Richters lediglich eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führt. Zunächst sein vom Kläger nicht vorgetragen worden, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll. Außerdem würde eine möglicherweise fehlende Armlehne nicht zu einer derartigen Beeinträchtigung des Sitzkomforts führen, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre. Da eine Flugzeuglandung im Übrigen von Wetterbedingungen abhängt, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, muss ein Fluggast schlussendlich im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.04.2014, 559 C 44/14).