Endet eine Liebesbeziehung, können die ehemaligen Partner jeweils voneinander die Löschung intimer Fotos und Videos verlangen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Löschung sämtlicher Fotos, auf denen der eine oder andere Partner abgebildet ist, besteht dagegen nicht (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, 3 U 1288/13).


Die Betroffenen stritten unter anderem über die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Der Beklagte ist Fotograf. Während der zwischenzeitlich beendeten Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie – teilweise selbst gefertigt – dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen hat.

Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, dass die während einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von Lichtbildern und Filmaufnahmen grundsätzlich keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person darstellen würde. Die während des Bestehens der Beziehung erteilte Einwilligung zur Fertigung der Fotos hat auch zum Inhalt, dass der andere Partner die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügen kann. Der Widerruf des Einverständnisses ist aber dann nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt zugestimmt hat. Das ist nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen ist auf diesen Bereich beschränkt.

Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, 3 U 1288/13).