In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall fuhr die Betroffene und spätere Klägerin im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Halterin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Fahrradfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, die einen zweimonatigen Krankenhausaufenthalt und eine anschließende ambulante Weiterbehandlung erforderten.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kam in seiner Berufungsentscheidung (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2013, 7 U 11/12, hier eingestellt am 24.06.2013) zu dem Ergebnis, dass die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trifft, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hatte (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst). Der Mitverschuldensanteil wurde im konkreten Fall mit 20% bemessen.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts nun aufgehoben und der Klage der geschädigten Radfahrerin in vollem Umfang stattgegeben. Die Richter waren der Auffassung, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führen würde. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Die Richter führten aus, dass einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein kann, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre im zu entscheidenden Fall zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (Bundesgerichtshof,  Urteil vom  17.06.2014, VI ZR 281/13).

Anmerkung:
Die Wirkungsdauer der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte voraussichtlich zeitlich eher begrenzt sein. Dies folgt aus dem Umstand, als dass die Zahl der Helmträger kontinuierlich steigt. Zudem erfasst das Urteil Fälle sportlicher Betätigung des Radfahrens ausdrücklich nicht.