Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 24.4.2014, 7 U 1501/13).

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Unfall, der zustande kam, weil ein Linksabbieger annahm, dass der Vorfahrtsberechtigte nach rechts abbiegen würde, da dieser den rechten Blinker gesetzt hatte. Allerdings fuhr der Vorfahrtsberechtigte geradeaus, was zur Folge hatte, dass der Linksabbieger das andere Fahrzeug rammte.

Das Oberlandesgericht Dresden ist der Auffassung, dass der Wartepflichtige das Setzen des rechten Blinkers eines Vorfahrtsberechtigten nicht als Garantie für ein tatsächliches Abbiegen sehen darf. Erst wenn das nach rechts blinkende Fahrzeug die Geschwindigkeit maßgeblich verringert oder zusätzlich den Abbiegevorgang letztendlich eingeleitet hätte, wäre der Wartepflichtige befugt gewesen, in die Vorfahrtsstraße einzufahren. Das Gericht betonte, dass der Vorfahrtsverstoß schwerer wiegt als das missverständliche Blinken des Vorfahrtsberechtigten. Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen der Haftungsanteil des Wartepflichtigen, hier mit einer Quote von 70:30 (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 24.4.2014, 7 U 1501/13).