Wer einen Hund schuldhaft anfährt und dadurch verletzt, hat Schadensersatz für die Behandlungskosten zu leisten. Der finanzielle Wert des Hundes spielt für die Höhe der zu erstattenden Kosten grundsätzlich nur eine untergeordnete Rolle (Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2013, 344 C 1200/13).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Hundehalterin und spätere Klägerin ihren 8 Jahre alten Terrier-Mischling im Eingangsbereich zu einem Tankstellengebäude dergestalt angeleint, als dass sie die Leine um den dort aufgestellten Abfalleimer wickelte und das Ende der Leine in die Öffnung des Abfalleimers legte. Das Tier hatte sie geraume Zeit davor für 175 EUR aus einem Tierheim zu sich genommen. Ein Autofahrer, der spätere Beklagte, fuhr mit seinem Pkw zwischen den Tanksäulen und dem Eingangsbereich zum Gebäude. Dabei wurde der Hund angefahren. Das Tier zog sich eine Bänderschädigung an den Hinterläufen und Knochenbrüche zu. Es musste operiert werden. Dadurch entstanden Behandlungskosten in Höhe von 2.200 EUR.
Die Hundehalterin verlangte vom Autofahrer Ersatz der Behandlungskosten. Der Autofahrer hielt diese Schadensersatzforderungen jedoch wegen des unsachgemäßen Anleinens und des Alters des Tieres für unverhältnismäßig hoch.
Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Autofahrer letztlich zur Zahlung von 1.650 EUR. Das Gericht ging zunächst davon aus, dass durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 geregelt wurde, dass Behandlungskosten bei einem Tier auch dann ersatzfähig sein können, wenn diese den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen. Das Gesetz berücksichtigt somit auch den ideellen Wert. Folglich können Tiere nicht uneingeschränkt wie Sachen behandelt werden, deren Wert ausschließlich materieller Art ist. Anders als beim Menschen seien die Behandlungskosten allerdings nicht unbegrenzt erstattungsfähig. So gebe es eine Obergrenze, jenseits derer die Heilungskosten unverhältnismäßig sind und damit nicht ersetzt werden müssen. Diese Grenze sei jedoch nicht pauschal, sondern einzelfallbezogen zu ermitteln. Grundsätzlich spielten dabei der Wert des Tieres und sein Alter lediglich eine untergeordnete Rolle. Je höher die Erfolgsaussicht der Behandlung, umso höhere Kosten müssten aufgewendet werden.
Weiter führte das Gericht aus, dass Autofahrer auf einem Tankstellengelände besondere Rücksicht zu nehmen hätten. Da der Fahrer den Hund wahrgenommen habe, hätte er besonders aufmerksam sein müssen. Es sei ihm zumutbar gewesen, nicht an dem Hund vorbeizufahren. Vielmehr hätte er warten müssen, bis der Hund aus dem Gefahrenbereich entfernt worden sei. Da er dennoch fuhr, ist er verantwortlich und muss sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen.
Allerdings sah das Gericht auch eine Mitschuld der Hundehalterin, da diese den Hund nicht ordnungsgemäß angeleint hatte. Aus diesem Grunde wurde der Hundehalterin nur ein – wenn auch nicht unerheblicher – Teil ihrer Forderungen zugesprochen (Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2013, 344 C 1200/13).