Der Beifahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel trifft ihn regelmäßig keine Pflicht, sich nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu erkundigen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.06.2014, 1 RBs 89/13).


Der Betroffene fuhr zunächst in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw als Beifahrer mit. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Auf einem Parkplatz übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau sich um das Kind kümmern konnte. Der Mann fuhr schließlich weiter und überholte einen anderen Pkw. Er hatte allerdings nicht bemerkt, dass für den Straßenabschnitt ein Überholverbot angeordnet war. Am diesbezüglichen Schild war die Familie vorbeigefahren, als noch die Frau den Pkw steuerte.

Das Amtsgericht Olpe verurteilte den Betroffenen wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Betroffene habe sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen, so dass ihm beim Außerachtlassen des angeordneten Überholverbots fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.

Der Betroffene wehrte sich gegen die Verurteilung. Das Oberlandesgericht Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Betroffene als Beifahrer kein Verkehrsteilnehmer gewesen und daher nicht zur gleichen Aufmerksamkeit verpflichtet sei. Nach dem Fahrerwechsel habe er das Schild nicht mehr wahrnehmen können. Eine Rechtsgrundlage, wonach er seine Frau hätte befragen müssen, gibt es nicht. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Bei einer falschen Information sei damit zu rechnen, dass der Fahrer dann im Vertrauen darauf nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag lege.

Das Amtsgericht Olpe muss den Sachverhalt nun weiter aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung vor seinem Fahrtantritt am Tage der Tat nicht zur Kenntnis genommen habe, sei es möglich, dass er sie kennen müsse, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.06.2014, 1 RBs 89/13).