Der Polizei ist es gestattet, angetrunkenen Autofahrern nachts auch ohne richterlichen Beschluss Blut abnehmen zu lassen, sofern kein Richter zur Einholung einer derartigen Anordnung erreichbar ist (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, 21 NS 75/14).


Bei einem Autofahrer wurden im Rahmen einer Atemalkoholprobe ungefähr 0,9 Promille Blutalkoholgehalt festgestellt. Die anschließend ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe hatte einen deutlich höheren Wert von 1,2 Promille ergeben. Die Polizei argumentierte, dass sie die Blutentnahme zeitnah hätten durchführen müssen, weil deren Ergebnis bei weiterem Zuwarten weniger aussagekräftig geworden wäre.

Der Betroffene wurde dann wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt angeklagt. Er hatte sich in erster Instanz darauf berufen, dass ihm die Blutprobe eben ohne richterliche Anordnung entnommen worden war und gegen deren Verwendung als Beweismittel protestiert. Daraufhin wurde der Autofahrer zunächst auch vor dem Amtsgericht freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf legte allerdings Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Betroffenen nun zu einer Geldstrafe und untersagte ihm, für mindestens sechs Monate ein Auto zu steuern (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, 21 NS 75/14).

Die Entscheidung berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auf einen richterlichen Beschluss zur Blutentnahme verzichtet werden kann, wenn durch die Verzögerung der Untersuchungserfolg gefährdet werde. Dann nämlich liegt Gefahr im Verzug vor und Staatsanwaltschaft oder die ermittelnden Polizeibeamten können die Blutentnahme selbst anordnen.