Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam (Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.04.2014, 08 O 1784/13).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sollten die Kunden eines Reisevermittlers gemäß dessen „Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen“ für jede nachträgliche Änderung einer Buchung bis zu 50,00 EUR Bearbeitungsgebühr pro Ticket zahlen. Kunden, die einen Flug nicht antraten, ohne den Vermittler vorher zu informieren, hätten bis zu 100,00 EUR zahlen sollen. Ebenfalls bis zu 100,00 EUR wären zudem für die Stornierung von Flugtickets vor der Ticketausstellung fällig geworden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt die Klauseln zu diesen Stornogebühren für rechtswidrig und klagte gegen den Reisevermittler. Das Landgericht Leipzig bestätigte nun die Einschätzung des Bundesverbandes. Die Richter waren der Auffassung, dass Kunden ein gesetzliches Recht zur Stornierung eines gebuchten Fluges haben. Die Abwicklung einer Stornierung inklusive der Erstattung ersparter Aufwendungen ist deshalb eine Tätigkeit, zu der eine Fluggesellschaft oder ein Reiseveranstalter als Hauptvertragspartner des Kunden ohnehin verpflichtet sind. Dafür dürfen sie kein gesondertes Entgelt verlangen. Dem Landgericht Leipzig folgend muss dies auch für einen Reisevermittler gelten, wenn dieser die Abwicklung für die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter übernimmt. Die „Bearbeitungsgebühr“ für einen unangekündigten Nichtantritt einer Reise wertete das Gericht im Übrigen als unzulässige Vertragsstrafe. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot.  Die Formulierung „bis zu 100,00 EUR“ lasse offen, welche Bearbeitungsgebühr tatsächlich anfalle und wovon die konkrete Höhe abhängig sei (Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.04.2014, 08 O 1784/13).