Steht das Sparvermögen eines von den Großeltern für das Enkelkind angelegten Sparbuchs der hilfebedürftigen Mutter nicht zur Verfügung, hat diese für sich und ihre Tochter Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.07.2014, S 22 AS 341/12).
Die Betroffene lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Leistungen nach dem SGB II. Für die Tochter lehnte das Jobcenter jedoch Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von fast 10.000,00 EUR angelegt hatten. Die Großeltern waren allerdings nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter verweigerte daraufhin die Leistungen zugunsten der Enkelin mit der Begründung, dass das Sparvermögen den gesetzlichen Freibetrag erheblich überschreiten würde und der Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt sei.
Das Sozialgericht Gießen entschied nun zu Gunsten der Betroffenen. Es war der Auffassung, dass Sparbücher oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, nicht zur Verwertung zur Verfügung stünden. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Betroffenen zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig. Das Gericht verurteilte das Jobcenter daher, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.07.2014, S 22 AS 341/12).