Die Mutter eines sechzehnjährigen Jugendlichen ist im Rahmen der Störerhaftung für das über den Internetanschluss der Familie erfolgte Filesharing ihres Sohnes zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt worden. Die Mutter soll ihre Aufsichtspflicht nicht im erforderlichen Maß ausgeübt haben (Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 28.08.2014, 2 C 512/14).

Im Mai 2013 wurde die Betroffene wegen einer angeblich illegalen Bereitstellung eines Computerspiels über ihren Internetanschluss abgemahnt. Sie sollte einen Schadenersatz in Höhe von 510,00 EUR und anwaltliche Abmahnkosten in Höhe von 1.157,00 EUR zahlen. Im maßgeblichen Zeitraum hatte die Betroffene ihren Sohn aufgrund einer Auslandreise mehrere Tage alleine zu Hause gelassen. Da sie jegliche Zahlungen ablehnte, wurde sie verklagt.


Das Amtsgericht Stuttgart-Cannstatt verurteilte die Beklagte nun zur Zahlung anteiliger Abmahnkosten in Höhe von ca. 155,00 EUR. Die Beklagte erklärte zwar, dass sie nicht an die Schuld des Sohnes glaubte und letzterem darüber hinaus auch ausdrücklich ein Verbot hinsichtlich illegaler Filesharing-Aktivitäten erteilt hatte. Das Gericht war dennoch der Auffassung, dass der Sohn der Betroffenen das Computerspiel in einer Tauschbörse zum Download angeboten habe. Möglich sei zwar auch ein Zugriff von Dritten auf das W-LAN. Allerdings hätte die Beklagte als Anschlussinhaberin das W-LAN in jedem Fall sichern müssen. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie im konkreten Fall ihrem Sohn ohne Aufsicht ihren Internetzugang habe nutzen lassen (Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 28.08.2014, 2 C 512/14).

Anmerkung:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Cannstatt ist bedenklich. Sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichthofes, wonach eine Störerhaftung für Verletzungen durch Familienmitglieder nicht eingreift, wenn sich für den Anschlussinhaber nicht vorher konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch aufgetan haben (Bundesgerichtshof, Urteil vom. 08.01.2014, I ZR 169/12). Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Cannstatt kann von der Beklagten jedoch nicht angegriffen werden, da der  Beschwerdewert von 600,00 EUR für eine Berufung nicht erreicht ist.