Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für das Ausmaß einer Verspätung im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.09.2014, C-452/13).


Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist ein verspäteter Flug der Fluggesellschaft Germanwings von Salzburg nach Köln/Bonn. Das Flugzeug setzte mit einer Verspätung von 2 Stunden und 58 Minuten auf dem Flughafen Köln/Bonn auf. Es erreichte seine Parkposition aber erst nach 3 Stunden und 3 Minuten. Wenig später wurden dann die Türen geöffnet. Einer der Passagiere verlangte nun von der Fluggastgesellschaft unter Berufung auf die Vorgaben der europäischen  Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichzahlung. In diesem Fall kam ein Betrag von 250 EUR in Betracht. Voraussetzung hierfür ist eine Verspätung von mindestens drei Stunden. Die Fluggesellschaft vertrat jedoch die Auffassung, dass für das Ausmaß der Verspätung der Zeitpunkt der Landung entscheidend sei.   

Das mit der Angelegenheit befasste österreichische Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof nun die Frage vorgelegt, für welchen Zeitpunkt die tatsächliche Ankunftszeit des Flugzeugs steht.

Der Europäische Gerichtshof entschied nun zu Gunsten der Reisenden. Die Richter sind der Auffassung, dass allein der Zeitpunkt maßgeblich sei, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, sowohl aus technischen, als auch aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind. Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Ein Aufenthalt im Flugzeug über die normale Flugzeit hinaus stelle daher „verlorene Zeit“ dar (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.09.2014, C-452/13).