Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz gegen den Inhaber eines Internetanschluss wegen des Vorwurfs der illegalen Verbreitung einer Filmdatei scheiden aus, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass Dritte eine Sicherheitslücke seines Routers ausgenutzt haben könnten (Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, 117 C 1049/14).


Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, über seinen Anschluss den Film „Resident Evil – Afterlife 3D“, dessen alleinige Nutzungs- und Verwertungsrechte die Filmgesellschaft Constantin Film Verleih GmbH für sich in Anspruch nimmt, im September 2010 über einem Zeitraum von zwei Tagen in insgesamt 14 Fällen in einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Im November 2011 wurde der Betroffene zunächst durch die von der Filmgesellschaft beauftragte Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgemahnt. Zudem sollte er einen Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR zahlen. Der Betroffene gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, Zahlungen leistete er allerdings nicht. Die Filmgesellschaft machte daraufhin vorgenannte Forderungen gerichtlich geltend.

Das Amtsgericht Braunschweig hat die die Klage nun abgewiesen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte glaubhaft erklärt, zum maßgeblichen Zeitpunkt einen Telekom-Router des Modells „Speedport W 504V“ verwendet zu haben. Erst im Jahr 2012 sei dann bekannt geworden, dass dieses Gerät eine gravierende Sicherheitslücke aufwies. Bei aktivierter WPS-Funktion konnten unbefugte Dritte leichten Zugriff auf den Anschluss nehmen. Genau diese Funktion sei aktiviert gewesen. Der Beklagte wohnte zudem  in einem Mehrfamilienhaus.

Das Amtsgericht folgte den Ausführungen des Beklagten. Es war ebenfalls der Auffassung, dass die dem Beklagten vorgeworfenen Verletzungshandlungen aufgrund der Sicherheitslücke durchaus auch von Dritten hätten begangen werden können. Es könne zumindest nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass die WPS-Funktion zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht aktiviert war. Es reiche aus, dass der Router zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme automatisch konfiguriert wurde. Auch wenn im Übrigen der Produktfehler erst 2012 öffentlich wurde, so sei doch nicht auszuschließen, dass kriminelle Personen mit „hoher IT-Kompetenz“ diesen schon vorher erkannt und für sich genutzt haben könnten (Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, 117 C 1049/14).