Reisende, die eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung wegen einer Verspätung ihres Fluges erhalten haben, können daneben grundsätzlich nicht auch noch einen Minderungsanspruch nach dem deutschen Reisevertragsrecht geltend machen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2014, X ZR 126/13).


Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist ein Ehepaar mit 25 Stunden Verspätung von Dubai zurück nach Deutschland geflogen. Die Reisenden hatten von der Fluggesellschaft  bereits jeweils 600 Euro als Ausgleich nach der EG-Fluggastrechteverordnung erhalten. Sie machten jedoch darüber hinaus aber noch einen Minderungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. Vom Bundesgerichtshof war zu klären, ob die Ausgleichszahlung der Airline bei der Minderung zu berücksichtigen ist.

Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen nun zu dem Ergebnis, dass sich Reisende bei einem Minderungsanspruch zumindest dann eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung anrechnen lassen müssen, wenn die Minderung lediglich auf mit der Verspätung einhergehenden Unannehmlichkeiten gestützt wird. Diese immateriellen Schäden würden grundsätzlich bereits durch die in Artikel 7 der EG-Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ausgleichszahlungen abgedeckt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2014, X ZR 126/13).