Telefoniert ein Autofahrer am Steuer mit seinem Mobiltelefon, während der Motor seines Fahrzeugs infolge automatischer Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, 1 RBs 1/14).


Der Betroffene hatte mit seinem Fahrzeug an einer roten Ampel angehalten. Der Motor des Fahrzeugs schaltete sich aufgrund einer Start-Stopp-Funktion aus. Während des Haltevorganges und der Zeit des abgeschalteten Motors telefonierte der Betroffene mit seinem Mobiltelefon. Dabei wurde er „erwischt“, das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn später zu einer Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR.  

Der Betroffene wehrte sich gegen diese Entscheidung mit einer Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und sprach Betroffenen vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit frei. Die Richter waren der Auffassung, dass einzig das Laufen des Motors für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit den Ausschlag geben würde. Der Gesetzeswortlaut differenziere jedoch nicht danach, ob der Motor manuell oder automatisch abgeschaltet worden sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob zum erneuten Starten des Motors der Schlüssel im Zündschloss gedreht oder das Gaspedal betätigt werden müsse. Sinn und Zweck der Verbotsvorschrift sei es, unnötige Gefahren zu vermeiden, die daraus resultieren, dass der Fahrzeugführer bei laufendem Motor sein Handy nutze. Ihm sollten dann beide Hände zur Bedienung des Fahrzeugs zur Verfügung (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, 1 RBs 1/14).