Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) verlangt von Reiseveranstaltern nicht, dass sie in jedem Fall eine voraussichtliche Abflug- und Ankunftszeit in der Buchungsbestätigung angeben. Stattdessen mehr muss in der Bestätigung lediglich stehen, was auch Vertragsbestandteil ist. Vertragsbestandteil kann auch sein, dass genaue Zeiten erst später festgelegt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, X ZR 1/14).

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Dieser war der Auffassung, dass Flugzeiten stets bereits in Buchungsbestätigungen benannt werden müssten, da andernfalls ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV vorläge. Dem Wortlaut der Vorschrift nach sind nämlich jedenfalls Angaben zur voraussichtlichen Zeit der Abreise und Rückkehr notwendig.

Die Richter des Bundesgerichtshofes haben nun festgelegt, welche Anforderungen die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) an Reiseunternehmer und Airlines stellt. Sie waren der Auffassung, dass es die Vereinbarung möglich sei, genaue Abflug- und Ankunftszeiten auch noch nach Abschluss des Reisevertrages festzulegen. Demgemäß reicht es dann auch aus, wenn die Buchungsbestätigung die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, X ZR 1/14).