Durch die Verkehrszeichen 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) und 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) der Straßenverkehrsordnung ist nicht nur der Beginn des Überholvorgangs verboten, sondern auch dessen Fortsetzung bzw. Beendigung eines vor den beiden Zeichen begonnenen Überholvorgangs (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.10.2014, 1 RBs 162/14).


Der betroffene Lkw-Fahrer hatte auf einer Autobahn innerhalb einer Überholverbotszone, angeordnet durch das Vorschriftszeichen 276 der Straßenverkehrsordnung (StVO), welches für Kraftfahrzeuge aller Art gilt, mehrere Fahrzeuge überholt. Gegen den Lkw-Fahrer wurde wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot ein Bußgeld in Höhe von 70,00 EUR verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen bestätigte das zuständige Amtsgericht die Bußgeldentscheidung. Der Lkw-Fahrer wehrte sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit einer Beschwerde und begründete diese damit, dass er den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen hätte und danach mangels ausreichender Lücken zwischen den überholten Fahrzeugen ein Einscheren nach rechts nicht mehr möglich gewesen wäre.

Das Oberlandesgerichtes Hamm bestätigte nun die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Überholverbotszeichen nicht nur den Beginn des Überholverbotes, sondern auch dessen Fortsetzung und Beendigung innerhalb der Verbotszone verbieten. Auch wer sich im laufenden Überholvorgang befinde, habe diesen sofort abzubrechen. Wer mangels Lücke nicht einscheren könne, müsse bremsen und sich notfalls zurückfallen lassen. Auch ein Fahrer, der bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, aber aufgrund mangelndem Sicherheitsabstand noch nicht einscheren kann, muss das Überholmanöver abbrechen.

Die Richter hatten zwar erkannt, dass das Abbrechen des Überholvorganges und das „sich zurückfallen  lassen“ zusätzliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringen kann. Sie wiesen aber darauf hin, dass sich dieses Problem im vorliegenden Fall nicht stellte (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.10.2014, 1 RBs 162/14).