Hält sich ein Rollstuhlfahrer in einer Fußgängerzone mit seinem elektrisch betriebenen Rollstuhl (Krankenfahrstuhl) an die gemäß § 24 Abs. 2 StVO vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit und kommt dennoch aufgrund eines Zusammenstoßes ein Fußgänger zu Fall, so haftet dafür der Rollstuhlfahrer für Schäden des Fußgängers jedenfalls dann nicht, wenn ihm kein anderer Verstoß zur Last gelegt werden kann (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2014, 11 U 88/13).


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bewegte sich ein Rollstuhlfahrer mit Schrittgeschwindigkeit durch eine Fußgängerzone. Er kollidierte mit einem Fußgänger, der dabei stürzte und sich dabei an seiner rechten Schulter verletzte. Der Fußgänger meinte, der Rollstuhlfahrer sei zu schnell gefahren und hätte den Unfall daher verschuldet. Der Fußgänger klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage jedoch ab. Gegen diese Entscheidung legte der Fußgänger Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Richter waren der Auffassung, dass dem Fußgänger kein Schadenersatz zustünde. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, dass der Rollstuhlfahrer weder mit überhöhter noch mit unangepasster Geschwindigkeit durch die Fußgängerzone fuhr und somit nicht gegen § 24 Abs. 2 StVO verstieß. Mit dem Rollstuhl sei es bauartbedingt nicht möglich gewesen, schneller als 6 km/h zu fahren. Dem Rollstuhlfahrer wäre es daher selbst bei Ausnutzung der ihm technisch zur Verfügung stehenden Höchstgeschwindigkeit nicht möglich gewesen, die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h zu überschreiten (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2014, 11 U 88/13).